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31 Jul 2018

Wer zahlt für Privatgutachten?

Kürzlich bin ich auf eine Webseite eines sachverständigen Kollegen gekommen und folgenden Text gesehen:

1.2 Wer zahlt das Privatgutachten?
Häufig schrecken Verbraucher, auch wenn Sie mit den Leistungen ihres Handwerkers nicht zufrieden sind, vor den Kosten und Folgen eines Gerichtsstreites zurück. Die Frage nach einem Privatgutachten kommt auf, aber hier besteht oft Unsicherheit, wer dieses denn letztendlich bezahlt. Die Frage wird in §91 Abs. 1 ZPO beantwortet. Danach muß die unterliegende Partei die Kosten des Rechsstreites tragen. Allerdings müssen diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. In der Rechtssprechung und Literatur hat sich hieraus der Leitsatz entwickelt, dass ein Privatgutachten dann erstattungsfähig ist, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Diese Aussage ist definitiv falsch, da sie auf ein mögliches positives Ergebnis eines gerichtlichen Streits abzielt, welche in der ZPO geregelt ist.
Fakt ist, dass ein Auftraggeber für die Kosten einen Sachverständigen immer aufkommen muss, wenn er diesen beauftragt (Werkvertragsrecht).

Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens, kann ein Richter zwar (je nach Falllage) entscheiden, dass entsprechende Kosten für ein Privatgutachten von der Gegenpartei erstattet werden müssen, wenn ein Fall positiv für den AG entschieden wird. Dies ist allerdings keine Selbstverständlichkeit und fallbezogen anhängig.

Klartext:
Jeder Auftraggeber von Privatgutachten geht einen Werkvertrag mit dem beauftragten Sachverständigen ein. Somit auch für dessen Leistungen zahlungspflichtig.

21 Okt 2015

Gieß-Seminare 2016 für Architekten und Rechtsanwälte

Die Termine der deutschlandweiten Seminare finden Sie hier.

26 Feb 2015

Bundesweites Interesse am Gieß-Seminar „Schimmelpilz im gerichtlichen Verfahren“

Das Seminar „Schimmelpilz im gerichtlichen Verfahren“ stößt gerade bei den Anwaltvereinen bundesweit auf sehr großes Interesse.

Aktuell kann ich gar nicht so schnell die Angebote schreiben, wie ich Anfragen per Mail erhalte.

 

Dass mit dem Thema der „Fortbildungsnerv“ in Sachen Schimmelpilz getroffen wurde, kann ich vom Seminar in Hamburg berichten:

Zu Beginn des 3. Teils des Seminars, bekommen die Teilnehmer ein echtes Fallbeispiel (inkl. Gutachten, mündlicher Verhandlung und gerichtliche Entscheidung) zu lesen. Es soll, anhand der neuen Erkenntnisse der vorangegangenen Seminarinhalten erörtert und bewertet werden.

Nachdem die Teilnehmer die Unterlagen durchgelesen hatten, ergab sich folgender sinngemäßer Dialog:

A.Gieß: „Bevor wir nun die Details gemeinsam besprechen, möchte ich gerne von Ihnen ein Stimmungsbild erhalten, wie Sie das Gutachten qualitativ einstufen würden“!

Unisono: „Kein gutes Gutachten“

1 Teilnehmer: „Miserabel“

2 Teilnehmer: „Sehr schlechtes Gutachten“

3 Teilnehmer: „… stimmt, aber das weiß ich erst jetzt, weil ich Ihr Seminar besuche“.

 

Interesse geweckt? Dann schauen Sie hier!

 

 

2 Feb 2015

Seminar „Schimmelpilz-im-gerichtlichen-Verfahren“ erfolgreich in Hamburg gestartet

Volles Haus in Hamburg. Die Seminarreihe hätte nicht besser anfangen können.

39 Juristen treffen im Hamburgischen Anwaltsverein auf einen Sachverständigen.

Von den Seminarteilnehmer habe ich sehr gutes Feedback erhalten. So kann es weitergehen.

Das Seminar richtet sich vor allem an Rechtsanwälte und Richter im Miet- und Wohnrecht & Bau- und Architektenrecht, welche in der täglichen Praxis mit Schimmelpilz konfrontiert werden.

Mit dem Seminar sollen Juristen „Werkzeuge“ an die Hand gegeben werden, um Schimmelpilzgutachten richtig lesen und bewerten zu können.

3 weitere Buchungen in Deutschland liegen vor.