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17 Mai 2017

DIN 1946-6: Viel Luft um nichts? Stellungnahme!

Folgenden Artikel habe ich auf www.schimmelprotektor.de gesehen.

Ich kann die Aussagen nicht unkommentiert lassen, daher habe ich den kompletten Artikel hier eingestellt. Meine Stellungnahmen folgen im Kontext in Kursiv und Blau dargestellt.

 

DIN 1946-6: Viel Luft um nichts?

An der DIN 1946-6, die seit Mai 2009 das Lüften von Wohnungen regeln soll, scheiden sich die Geister. Das hat auch Auswirkungen auf das Mietrecht, denn hier kommen die Gerichte immer wieder zu unterschiedlichen Beurteilungen, wie richtiges Lüften aussieht. Viel Luft um nichts also, wenn es um die DIN 1946-6 geht? Wir haben mit Prof. Dr. Uwe Meiendresch einen Experten im Baurecht gefragt. Meiendresch ist Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen und Honorarprofessor an der RWTH Aachen. Er ist Vortragender auf Kongressen zum Thema Schimmelpilz, zuletzt auf der Schimmelpilzkonferenz 2017 in Berlin. Am 23. Juni wird Meiendresch Gastredner beim Weltneuheiten-Tag der Klimagriff GmbH in Solingen sein.

Herr Professor Meiendresch, wenn in einer Mietwohnung Schimmelbefall auftritt, wird das Lüftungsverhalten des Mieters oft zum Streitfall. Was sagt eigentlich der Gesetzgeber zum richtigen Lüften?

„Der Gesetzgeber sagt nicht ausdrücklich, wann und wie ein Benutzer der Wohnung genau zu lüften hat. Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) sieht vor, dass Gebäude dicht zu sein haben, also insoweit sie wenig Luftaustausch aufweisen. Ob der Gesetzgeber im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) aktiv wird und einen gewissen Luftwechsel vorschreibt, bleibt wahrscheinlich erst der neuen Legislaturperiode vorbehalten.”

Das wird auch nicht in der nächsten Legislaturperiode, mit Änderung des GEG geklärt werden können, weil es DEN gewissen Luftwechsel für eine Wohneinheit nicht gibt! Es muss auch mal ganz klar die Aussage formuliert werden, dass ein SV das Nutzerlüftungsverhalten auch nicht faktisch nachweisen kann. Ich befürchte, dass die eh schon kritisch betrachtete Thematik immer höher gekocht wird, bis keiner mehr weiß wie/was noch zu tun ist. Weder bei den Sachverständigen, noch bei Anwälten und Richtern.

Ich reduziere mal die ganz Diskussion nur auf die bauphysikalischen Faktoren der Gebäudedichtheit, ohne auf irgendwelche Normen nun zu reiten! A) Die Gebäude werden im Neubau und in der Sanierung dichter! B) Der unkontrollierte Luftaustausch wie bei alten Gebäuden existiert nicht mehr! C) Wie also die anfallenden Raumluftfeuchten abführen?

Somit ist die Forderung des „nutzerunabhängigen Mindestluftwechsels für den Feuchteschutz“ durchaus sinnvoll und logisch. Letztentlich geht es darum, wieviel Luftmenge/Std. in einer Wohneinheit umgesetzt werden muss. Dies auch einer der Kritikpunkte der DIN 1946-6, dass wie eff. Luftwechselraten zu hoch angesetzt wurden… aber das ist doch in der Norm korrigierbar, ohne nun das GEG aktuallisieren zu müssen, was auch nicht funktionieren wird.

Deutsche Gerichte kommen hinsichtlich des Lüftens immer wieder zu unterschiedlichen Beurteilungen. Warum ist es bis jetzt noch zu keiner juristischen Grundsatzentscheidung gekommen?

„Ihre Frage ist berechtigt. Eine klärende Stellungnahme durch ein hohes Gericht ist immer wünschenswert, vor allem zu Fragen, die jeden betreffen. Ein Grundsatzurteil setzt aber voraus, dass die Streitparteien dies wünschen, die erheblichen Kosten dafür tragen und dass eine solche Entscheidung für den konkreten Streit maßgeblich ist. In Mietsachen gibt es noch ein Problem: Gerichtliche Auseinandersetzungen über Wohnraum beginnen nach den Verfahrensordnungen am örtlichen Amtsgericht und enden auch bei hohen Streitwerten grundsätzlich am Landgericht. Schon von daher ist eine Grundsatzentscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes in Mietsachen selten.

In der Tat ist der Mieter zum ordnungsgemäßen, angemessenen Gebrauch der Mietsache verpflichtet, also auch zum Lüften der Wohnung. Die Gerichte vertreten unterschiedliche Auffassung dazu, tendieren aber dazu, dass der Mieter zweimal täglich rund zehn Minuten zu lüften hat – und zusätzlich lüftet, wenn er seine Wäsche in der Wohnung trocknet. Vielleicht kann man das als Leitlinie nehmen.”

Wie soll ein Richter eine solche Frage beantworten? Er kann es nicht! Die mir bekannte Rechtssprechung zu dieser Thematik geht meist vollkommen an den Gesetzen der Bauphysik vorbei! Warum? Weil Richter dafür kein Auge haben dürfen… müssen! Ein Richter hat gesetzkonform Recht zu sprechen, nicht aber nach den Gesetzen der Bauphysik. Entsprechend wie die Fallsituation ist, kommt es bundesweit für den sachverständigen Leser zu vollkommen unverständlichen Entscheidungen, welche entsprechend der Falllage rechlich richtig sein können.

Es ist in der Aussage von Prof. Dr. Uwe Meiendresch zu entnehmen („Wäsche in der Wohnung trocknen“), dass die juristischen Bewertungen/Beurteilungen nichts mit der Realität zu tun haben. Gemeint ist, wie und wie oft soll denn der Mieter lüften, wenn er die Wäsche in der Wohnung trocknet… wenn überhaupt schadensfrei möglich? Das ist eine Frage, welche nicht pauschal sachverständig und juristisch beantwortet werden kann und ist fallspezifisch. Trocknet der Mieter nun 1×1 Maschine in der Woche in der Wohnung, oder 4 Maschinen? Wieviel Kg-Wäsche insgesamt? Im Detail könnte man dann noch fragen mit welcher Umdrehung der Schleudergang ausgeführt wird, um evtl. die freigesetzte Menge Wasser der frei zu trocknenden Wäsche zu bestimmen. 

Mit Verlaub, das geht zu weit, weil auch nicht nachweisbar.

Für Neubauten und sanierte Bestandsbauten wurde mit der DIN 1946-6 eine Lüftungsnorm auf den Weg gebracht, die ein nutzerunabhängiges Lüften vorsieht. Unter Experten ist die DIN aufgrund von Widersprüchen seit Jahren umstritten. Welche Folgen hat das für die Rechtsprechung?

„Das ist nicht einfach zu beantworten. Eine DIN gilt an sich für den Rechtstreit nur, wenn sie von den technischen Fachkreisen akzeptiert wird. Die genannte DIN 1946-6 (2009) sieht bei Neubauten und umfangreicheren Sanierungen ein Lüftungskonzept mit Infiltrationsberechnung vor. Reicht die Luftzufuhr über Gebäudeundichtigkeiten nicht aus, muss der Bauherr, das ausführende Bauunternehmen oder der Architekt nach der genannten DIN lüftungstechnische Maßnahmen vorsehen – etwa Schächte, Ventile oder ventilatorgestützte Lüftungen –, also Lüftungsanlagen erwägen bzw. umsetzen. Ende 2012 hat Dipl.-Ing. Norbert Swensson, beratender Ingenieur, Bochum, eine Umfrage hinsichtlich der Sinnhaftigkeit von nutzerunabhängigen Wohnungslüftungen durchgeführt und kam zu dem Ergebnis, dass die DIN 1946-6 in der Praxis ganz überwiegend nicht akzeptiert wird.

Jüngst hat noch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 3. 5. 2016 – bei der Beurteilung von Lüftungen im Schallschutzbereich des geplanten Flughafens in Berlin – nicht die Erfüllung der DIN 1946-6 verlangt. Die Gerichte gehen wohl weiter davon aus, dass ein Mieter von seinem Vermieter nicht die in DIN 1946-6 vorgesehene nutzerunabhängige Lüftung verlangen kann.”

Bezeichnent ist, dass diese Umfrage an Architekten (und Architekten SV´s; IHK „Schäden an Gebäuden) gestellt wurde. Was sollen Architekten antworten, wen sie dazu verdonnert werden (auch noch) für jeden Neubau oder in der Sanierung ein Lüftungskonzept erstellen sollen? Ist doch nur verständlich, dass solcher Mehraufwand nicht auf offene Ohren stößt. Somit hat die Umfrage wenig Substanz in der Sache, sondern eher die Ablehnung des Aufwands welcher hierfür betrieben werden muss, inkl. der Planung möglicher „Zwangslüftungen“. 

Wenn die DIN 1946-6 rechtlich nicht bindend ist, wird sie dann nicht obsolet?

„Die Gerichte sind berechtigt, eine DIN, die von den Fachleuten nicht akzeptiert und nicht umgesetzt wird, auch im Rechtstreit unberücksichtigt zu lassen. Eine formelle Aufhebung einer DIN kann aber nur der Normausschuss selber beim DIN-Institut aussprechen. Das ist allerdings nach meiner Einschätzung nicht zu erwarten.”

Natürlich nicht! Wie sollen fachunkundige Richter eine Norm in Frage stellen, wenn die Fachwelt dies noch nicht in der Gänze gemacht hat und der Normenausschuß die Schwachstellen noch nicht korrigiert hat. Warum nur nicht?

Kann der KLIMAGRIFF® aus juristischer Sicht die Schwächen der DIN 1946-6 überbrücken?

„Die DIN 1946-6 dürfte einer Verwendung von Lüftungshilfen in Wohnungen nicht entgegenstehen. Zum einen findet die Norm nur für Neu- und Umbauten Anwendung. Zum anderen ist die DIN nicht als verbindliche Regel der Bautechnik anerkannt. Die mietrechtliche Rechtsprechung sieht nach wie vor, den Mieter in der Verantwortung für Schimmelschäden zu nehmen, wenn dieser nicht ausreichend lüftet. Der täglich vor Gericht geführte Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Lüftung lässt sich sicher reduzieren, wenn der Mieter an das Lüften erinnert wird und dem Vermieter eine Dokumentation der Lüftung vorliegt.”

Das Lüftungsverhalten von Mietern sachverständig nachzuweisen ist faktisch unter realen Bedingungen nicht möglich. Der Sachverständige kann nur alle möglichen baulichen Mängel ausschließen, welche zum Schimmelpilzbefall geführt haben.

Sachverständig und juristisch sehe ich ein weiteres Problem, wenn lediglich auf den KLIMAGRIFF in Mietverträgen als Heilsbringer verwiesen wird. Dies ist definitiv nicht so. So löst der KLIMAGRIFF keine möglichen baulichen Mängel. Soll heißen, dass der KLIMAGRIFF nicht „weiß“, wo anfallendes Wasser in der Raumfeuchte herkommt! Auch mit Vorsicht sollten Ergebisse des Klimagriffs bei geschlossenen Rollläden interpretiert werden, welche in der kalten Jahreszeit mehr geschlossen als offen sind. Siehe hierzu: Fensterfalzlüfter bei geschlossenen Rollläden.

Allerdings wird ein Vermieter ständig zu hohe rel. Luftfeuchten in Wohneinheiten, welche auch noch durch die Lüftungsprotokolle des Klimagriffs bestätigt werden, überhaupt nicht mehr in Frage stellen, ob mögliche bauliche Mängel dafür verantwortlich sind. Ich sehe auch in gewisser Weise ein juristisches Problem in Sachen „Überwachung des Mieters“, wenn dieser zur Übergabe der Lüftungsdokumentation in einem Mietvertrag verpflichtet wird.

Anfragen beantwortet Ihnen gerne
Herr Georg Meyer,
Geschäftsführer der Klimagriff GmbH,
unter Tel. 0160/97317033
oder per Mail an g.meyer@schimmelprotektor.de

2 Dez 2015

4-fach ISO-Glas: Wohin führt der Weg im Fensterbau

Thema:
Kaum ist der Aufschrei der vergangenen Jahre, nach Einführung der 3-fach Verglasung, im Fensterbau verhallt, wird die Fensterbaubranche mit der Idee der 4-fach Verglasung konfrontiert.
Über Sinn oder Unsinn diskutiert im Moment die Fachwelt. Einig ist sich selbst die Glasindustie und Isoglashersteller nicht. Von „…großen Einsparpotenzialen“ bis „…Armortisierung aufgrund Fertigungsaufwand und minimaler Verbesserung…“ reichen die Fach-Bewertungen. Eben auch davon abhängig, wem es einen Vorteil bringt. Dem Fensterbaubetrieben und seinen Monteuren bestimmt nicht. Mit 4-fach Isoscheiben werden die Elemente nochmals schwerer, wo es sich schon bei heutigen 3-fach Scheiben teilweise grenzwertig darstellt, in Sachen Konstruktion, Gesamtgewicht und Befestigung in moderne energetische Bausteine, welche mehr Luft- als Materialanteil aufweisen und somit den Namen „Stein“ nicht mehr verdienen.

Kommentar:
Bis heute existiert noch kein fundierter Langzeitnachweis darüber, ob eine 3-fach Verglasung energetisch deutlich besser ist (bleibt) als eine 2-fach Verglasung. Die Anzahl der Scheiben entscheidet nicht zwingend darüber, wie gut ein Isoscheibenverbund dämmt, sondern die Gasfüllung und die Dimensionierung (Tiefe) des Scheibenzwischenraums.
Legt man zugrunde, dass sich das eingeblasene Gas, im Laufe der Zeit, durch Luft vermischt und ersetzt, wird der energetische Mehrwert immer geringer. Denn: Glasscheiben sind ein guter Wärmeleiter und tragen nicht zur energetischen Verbesserung bei.
Es muss auch in Frage gestellt werden, wie wievel besser noch „besser“ ist. Ein Ug-Gewinn von 0,1-0,2 W/m²K lässt sich nur schwer darstellen, wenn man die Mehrkosten für Herstellung (und notwendige Energie) und Mehraufwand für Transport und Montage dagegenrechnet.

Fazit:
Grundsätzlich sollte zur Thematik nicht nur der mögliche energetischer Nutzen, sondern auch die praktische Umsetzung im Vordergrund stehen. Hier werden Problemstellungen verschärft, welche schon heute mit 3-fach Verglasungen bekannt sind.
Es ist auch zu kurz gedacht, das Fenster ständig als vermeindliche Schwachstelle der energetischen Qualität eines Hauses zu sehen und (koste es was es wolle) Anforderungen nach oben geschraubt werden.
Man muss für die Zukunft ein Konzept entwickeln, welches nicht auf Energiereduktion beruht, sondern als Ziel die 100% autake Energeierzeugung eines Gebäudes. Technisch ist das möglich, aber leider nicht im Interesse der Energielieferanten.

21 Okt 2015

DIN 18008 nun bundesweit gültig

Als letztes Bundesland hat Mecklenburg-Vorpommern am 20.10.2015 die DIN 18008 offiziell in seiner Landesbauordnung eingeführt.

8 Jul 2015

Überarbeitung des Gewährleistungsrechts! Handwerker werden deutlich benachteiligt?

Die Thematik wird im Artikel der „Glaswelt“ gut beschrieben und wie ZDH und BVZ dagegen wettern.

Zurecht, wie ich denke.

Aber, sieht die tägliche Praxis bis dato anders aus? Doch eher nicht!

 

Erst kürzlich hatte ich folgenden Fall:

Fensterfirma liefert und baut Fenster ein. U.a. ein grosses Festelement im Wohnzimmer. Die Glasscheibe wurde aufwendig mit Kran und mobilem Saugegerät eingebracht. Gesamt sehr gute Arbeit vom einbauenden Betrieb geliefert. Dann stellt sich bei den Reinigungsmaßnahmen heraus, dass die große Scheibe, ausgerechnet auf Augenhöhe, Oberflächenkratzer konzentriert aufzeigt. Die Kratzer und deren Art weisen allerdings nicht auf einen mechanischen Schaden hin, welcher durch ide Montage hätte entstehen können.

Um es genauer zu prüfen, hätte ich die Scheibe ausbauen (und zerstören) müssen. Die Fensterfirma steht zwar in der Bringschuld, weißt aber nicht fachgerechten Umgang mit der Scheibe von sich. Der Betrieb ist ist allerdings bemüht den Kunden zufrieden zu stellen und zitiert den Glashersteller dann zu einem Ortstermin.

Zwar war mir schon klar, wie dieser Termin ablaufen wird, trotzdem habe ich mir das „Schauspiel“ angeschaut. Wollte ja schließlich wissen, wie der „Fachmann“ vom Glashersteller dieses eher ungewöhnliche Kratzerbild bewertet. Ich wurde in meiner Einschätzung nicht enttäuscht.

Erst fing der „Fachmann“ an wie wild auf der Scheibe rumzuwischen… vielleicht in der leisen Hoffnung, die Kratzer würden verschwinden. Dann schaute er aus allen möglichen Winkeln sich die Scheibe an. Des Weiteren fing er dann an digitale Bilder zu machen… und schaute diese mit kritischem Auge auf seinem Fotodisplay an.

Und dann seine vollkommen überraschende Antwort: „Eine Scheibe mit diesem Fehler hätte unser Werk so nie verlassen. Daher können wir auch keinen Handlungsbedarf sehen!“

Nun, ich werde an einem Ortstermin nie zickig, hier aber schon! Ich stellte die Frage, wie er sich dieses Schadensbild erklärt? Die Antwort war wie vermutet: „Das kann ich Ihnen nicht sagen, vom Werk wurde das so nicht produziert!“ Da war es bei mir rum!! Ich stellte nochmals die Frage, „wie er sich als Fachmann ein solches Schadensbild erklärt?“… da aber keine Antworten mehr, ausser denen, welche er von seinem Arbeitgeber vorgegeben bekommen hat.

Nun doch etwas wütend fragte ich den Fachmann: „Warum wir uns zu einem Ortstermin treffen, wenn dem Hersteller doch klar ist, dass er nicht verantwortlich scheint?“ … und dann kam nur noch die einstudierte Wortblase „wir liefern so eine Scheibe nicht aus blablabla“.

Und nun? Richtig. Die Fensterfirma bleibt nun auf allen Kosten sitzen.

Was kann man der Fensterfirma vorwerfen? Sicherlich, dass die Scheiben nicht bei Anlieferung kontrolliert wurden. Allerdings weiß jeder, dass dies teilweise garnicht möglich ist, wenn die teils großen Lieferungen auf den Glasböcken eintreffen. Bis 10 Scheiben ist das noch möglich, darüber hinaus besteht immer die Grundhoffnung, dass der Hersteller schon „sauber“ geliefert hat.

 

Also, was wird sich denn nun negativ für den Handwerksbetrieb ändern, was nicht eh schon gängige Praxis ist?

 

 

22 Sep 2014

Achtung – DIN 18008: In Bremen gilt sie verbindlich. NRW folgt im Oktober.

Glasverarbeiter müssen in NRW ab Oktober die Glas DIN 18008, mit den Teilen 1-5, rechts-verbindlich anwenden, so die Auskunft des Bau-Ministeriums von Nordrhein-Westfalen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Lesen Sie hier, was dies für Verarbeiter bedeutet und wie der Einführungsstand in den anderen Bundesländern ist.

http://www.glaswelt.de/Achtung-DIN-18008-In-Bremen-gilt-sie-verbindlich-NRW-folgt-im-Oktober-,QUlEPTYwODMzNSZNSUQ9MzAwMDM.html?UID=497286710BDB88EB8A48A9D7DCA83F7F7196ACDC2DBCDEA34D