Glasverarbeiter müssen in NRW ab Oktober die Glas DIN 18008, mit den Teilen 1-5, rechts-verbindlich anwenden, so die Auskunft des Bau-Ministeriums von Nordrhein-Westfalen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Lesen Sie hier, was dies für Verarbeiter bedeutet und wie der Einführungsstand in den anderen Bundesländern ist.