Im Fall eines Privatgutachtenauftrags wird nicht selten von einem Kunden gefragt, ob die Kosten in einem späteren gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Folgend 2 Urteile, welche sich mit der Thematik befasst haben:
Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel der Kaufsache
BGH – OLG Koblenz – AG Andernach
30.4.2014
VIII ZR 275/13
Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel der Kaufsache
1. § 439 Abs. 2 BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
2. Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die zum Zwecke der Nacherfüllung aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.
BGB § 280, § 437, § 439 Abs 2, § 441
EGRL 44/1999 Art 3 Abs 2
Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens
OLG Zweibrücken – LG Frankenthal
31.3.2014
2 W 14/12
Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens
Ein Privatgutachten, das lediglich eingeholt wird, um es dem Privatgutachten des Gegners im Vorfeld eines Bauprozesses entgegenzusetzen, ist nicht prozessbezogen und deshalb nicht erstattungsfähig.
ZPO § 91 Abs 1, § 104