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25 Jan 2016

Gutachter als sachverständiger Zeuge

Wird ein Privatgutachter von einem Gericht als sachverständiger Zeuge geladen, können dem Gutachter hieraus erhebliche finanzielle Einbußen entstehen. Wie man dem entgegenwirken kann, wird anhand des folgenden Fallbeispiels erklärt.

Fallbeispiel

Ein Sachverständiger  wird von einer Bauherrschaft, mit der Erstellung eines Privatgutachtens zu Ausführungsmängel des Bauunternehmers XY beauftragt. Mit dem Gutachten fordert die Bauherrschaft XY auf, die Instandsetzung durchzuführen… ohne Erfolg. XY erkennt die im Gutachten beschriebenen Mängel nicht an. Die Bauherrschaft klagt geben XY. Im Prozessverlauf wird der Sachverständige vom Rechtsanwalt der Bauherrschaft als „sachverständiger Zeuge“ zur Anhörung vor Gericht geladen.

Als sachverständiger Zeuge steht dem Sachverständigen eine Entschädigung des Zeitaufwands nach JVEG von 3,50€/Std. zu. Hinzu kommt noch die Entschädigung der Fahrtkosten. Eine höhere Vergütung lässt sich für einen selbstständigen Sachverständigen nur mit erheblichem Aufwand darstellen. Dies allerdings steht meist in keinem Verhältnis, zur Höhe der zusätzlichen Vergütung.

Was nun?

Vertragliche Regelung:

Zur Vermeidung finanzieller Nachteile ist es ratsam, dass man diese Eventualität in den Werkvertrag mit seinem Auftraggeber einbindet. D.h. dass die Differenz vom vereinbarten Stundensatzes als Privatgutachter zum Vergütungssatz als sachverständiger Zeuge, vom Auftraggeber erstattet werden muss. Es kann auch der Stundensatz als Sachverständiger nach JVEG vereinbart werden.

Auf die Fragestellungen während der Anhörung achten:

Während einer Anhörung werden von den Parteien und/oder auch vom Richter Fragen zum Sachverhalt an den Sachverständigen gestellt. Hier muss der Sachverständige mit „gespitzen“ Ohren darauf achten, welche und wie die Fragen gestellt werden. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Sachverständige nur einen Sachverhalt beschreiben, welchen er z.B. bei einem Ortstermin gesehen hat, oder ob er diesen Sachverhalt auch sachkundig bewerten soll! Falls eine sachkundige Bewertung verlangt wird, sollte man den Richter informieren, dass z.B. „die Frage nicht als Zeuge aber als Sachverständiger beantwortet werden kann“. Wird das bejaht, sollte man den Richter bitten (wenn er dies nicht schon von sich aus macht), dieses im Vergütungsformular zu vermerken. Dies hat die Auswirkung, dass der Anhörungstermin (inkl. Fahrtzeiten) mit dem Std.-Satz als Sachverständiger (nach JVEG) entschädigt wird.