Für Unternehmer sind die §§ 34,35 des Entwurfs zum VSBG besonders zu beachten.
Unternehmer können grundsätzlich frei entscheiden, ob sie an Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen wollen. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie ihre Kunden allerdings transparent über die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle informieren.
Hinweispflichten des Unternehmers:
Sofern der Unternehmer eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss er den Verbraucher darin in verständlicher Weise auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, bei der er sich zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren verpflichtet hat, oder ausdrücklich erklären, dass er zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren weder bereit noch verpflichtet ist.