Archive for Februar, 2015

26 Feb 2015

Bundesweites Interesse am Gieß-Seminar „Schimmelpilz im gerichtlichen Verfahren“

Das Seminar „Schimmelpilz im gerichtlichen Verfahren“ stößt gerade bei den Anwaltvereinen bundesweit auf sehr großes Interesse.

Aktuell kann ich gar nicht so schnell die Angebote schreiben, wie ich Anfragen per Mail erhalte.

 

Dass mit dem Thema der „Fortbildungsnerv“ in Sachen Schimmelpilz getroffen wurde, kann ich vom Seminar in Hamburg berichten:

Zu Beginn des 3. Teils des Seminars, bekommen die Teilnehmer ein echtes Fallbeispiel (inkl. Gutachten, mündlicher Verhandlung und gerichtliche Entscheidung) zu lesen. Es soll, anhand der neuen Erkenntnisse der vorangegangenen Seminarinhalten erörtert und bewertet werden.

Nachdem die Teilnehmer die Unterlagen durchgelesen hatten, ergab sich folgender sinngemäßer Dialog:

A.Gieß: „Bevor wir nun die Details gemeinsam besprechen, möchte ich gerne von Ihnen ein Stimmungsbild erhalten, wie Sie das Gutachten qualitativ einstufen würden“!

Unisono: „Kein gutes Gutachten“

1 Teilnehmer: „Miserabel“

2 Teilnehmer: „Sehr schlechtes Gutachten“

3 Teilnehmer: „… stimmt, aber das weiß ich erst jetzt, weil ich Ihr Seminar besuche“.

 

Interesse geweckt? Dann schauen Sie hier!

 

 

16 Feb 2015

Angebot freibleibend vs. freibleibendes Angebot

In der Baubranche ist es üblich, dass in Angeboten der Passus freibleibend oder freibleibendes Angebot beifügt wird. Sicherlich auch aus dem Hintergrund, dass ein Angebotsnehmer nicht 2 Jahre später auf Konditionen des Angebots zurückgreift.

Folgender Fall:

Ein Kollege von mir erstellt seine Angebote mit dem Passus „Hiermit übersenden wir Ihnen unser freibleibendes Angebot…“
Prompt bekommt er vom Angebotsnehmer die Antwort: „…Da Sie es als freibleibendes Angebot abgegeben haben, bin ich verpflichtet darauf schnell zu reagieren und lehne deshalb das Angebot ab.“

Es macht wohl rechtlich einen Unterschied ob man ein Angebot freibleibend, oder ein freibleibendes Angebot versendet.

Folgend ein Auszug von Juraforum.de

Die Klausel „freibleibend“ ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige der ein rechtliches Angebot nach § 145 BGB abgibt an das Angebot auch gebunden ist.  Der Zusatz bewirkt, dass sich die Person nicht an dem Angebot binden will. Vielmehr ist das abgegebene Angebot für den Empfänger als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu werten.

Allerdings ist ein freibleibendes Angebot nicht mit dem sogenannten  „invitatio ad offerendum“ gleichzusetzten. Die Person besitzt bei einem freibleibenden Angebot eine Reaktionspflicht. Demnach ist sie verpflichtet auf ein ihm zugehendes Angebt unverzüglich zu reagieren. Unterlässt die Person dies, dann ist sein Schweigen rechtlich als eine konkludente Annahme zu werten. Es kommt ein wirksamer Vertrag zwischen den beiden Parteien zustande.

Ich möchte bezweifeln, ob ein Angebotsgeber sich darauf schon berufen und hieraus Forderungen an den Auftragnehmer gestellt hat. Und wenn ja, ob ein Gericht einer Forderung entsprechen würde?

12 Feb 2015

Keine ordnungsgemäße Mängelrüge per E-Mail – Vorsichtig Haftungsgefahr

Einleitung:

Der E-Mail-Schriftverkehr erleichtert im Bereich der Bauabwicklung die tägliche Arbeit. Informationen sind – auch an mehrere Empfänger – schnell verschickt. Die Texte können einfach gespeichert und mit mobilen Geräten jederzeit und an jedem Ort abgerufen werden.
Der E-Mail-Schriftverkehr beinhaltet aber eine große Gefahr: Er ist nicht in jedem Falle rechtsverbindlich!
Wird dies nicht in ausreichendem Maße beachtet, können sich schnell Haftungsfragen ergeben. Dies ist immer dann der Fall, wenn es nicht nur um den Austausch von Informationen geht, sondern wenn wirksame Rechtsfolgen eingeleitet werden müssen, wie dies bei Mängelrügen nach § 13 VOB/B der Fall ist.

Schriftform beim VOB/B-Vertrag:

1. Die VOB/B weist in § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 die Besonderheit auf, dass eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung hat.

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit seiner Entscheidung vom 08.01.2015 – 2-20 O 229/13 – sehr deutlich gemacht, dass schriftliche Mängelanzeigen den Erfordernissen der eigenhändigen Unterschrift unterliegen.

Der Leitsatz lautet wie folgt:
„1. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung.

2. Eine schriftliche Mängelanzeige unterliegt dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.

3. Eine Mängelanzeige nur per E-Mail hat in der Regel mangels eigenhändiger Unterschrift keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor (BGB § 126 Abs. 3, § 126a).“
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ist die Mängelanzeige nur per E-Mail erfolgt. Eine solche Mängelrüge erfüllt die Erfordernisse an eine schriftliche Mängelanzeige im Sinne des § 13 VOB/B nicht!

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verschickt worden ist (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB).
Da im streitigen Fall eine solche qualifizierte Signatur nicht verwendet worden ist, ist die Klage wegen Eintritt der Verjährung abgewiesen worden.
Mängelrügen per E-Mail erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an eine schriftliche Mängelanzeige!

 

2. Die VOB/B schreibt auch in anderen wichtigen Bereichen die Schriftlichkeit vor.

2.1 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Behinderungsanzeigen sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B schriftlich zu erheben. Auch hier gilt, dass eine Anzeige per E-Mail mangels eigenhändiger Unterschrift dem Schriftformgebot nicht entspricht. Wird dies nicht beachtet, kann das erhebliche Konsequenzen für die Durchführung des Vertrages haben.
Die Behinderung gilt im Zweifel als nicht geltend gemacht.

2.2 Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOB/B) und Kündigung durch den Auftragnehmer (§ 9 VOB/B)

Kündigungen sind schriftlich zu erklären (§ 8 Abs. 5 VOB/B und § 9 Abs. 2 VOB/B). Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift!
Kündigungen per E-Mail ohne qualifizierte Signatur genügen nicht der Schriftform und sind damit rechtsunwirksam.

2.3 Förmliche Abnahmen

Förmliche Abnahmen sind zu protokollieren und schriftlich niederzulegen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B).
Auch hier bedarf es zur Herbeiführung einer eindeutigen Beweislage der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten.

Alle Schriftstücke, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsabwicklung haben und denen im Rahmen einer Auseinandersetzung beweiserhebliche Bedeutung zukommt, sollten nicht per E-Mail übermittelt werden.

Dazu gehören z. B.:

– Fristsetzungen (Ausführungsfristen und Zahlungsfristen)

– Kündigungsandrohungen

– Vertragsstrafenandrohungen

– Bedenkenanmeldungen

Es gilt folgender Grundsatz:

Eindeutig und beweiswirksam sind Schreiben auch in der heutigen Zeit nur, wenn sie eigenhändig unterschrieben und nachweislich mit der Post zugestellt worden sind!
Schriftform beim BGB-Werkvertrag:

Das BGB kennt im Gegensatz zur VOB/B keine verjährungsunterbrechenden Mängelrügen. Für Bauwerke gilt generell eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme.

Für alle anderen Bereiche der Vertragsabwicklung sind die zur VOB/B dargetanen Grundsätze.

 

Nachstehend ein Auszug aus der Entscheidung des LG Frankfurt – 2-20 O 229/13:

LG Frankfurt/Main 8.1.2015 2-20 O 229/13

1. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung.

2. Eine schriftliche Mängelanzeige unterliegt dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.

3. Eine Mängelanzeige nur per E-Mail hat in der Regel mangels eigenhändiger Unterschrift keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor (BGB § 126 Abs. 3, § 126a). BGB §§ 126, 126a VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2

 

Aus den Gründen:
….
Die Parteien haben in § 16.1 vertraglich eine zweijährige Verjährungsfrist für die streitgegenständliche Anlage vereinbart. Da die Abnahme am 11.08.2010 erfolgte, war das Mangelbeseitigungsverlangen vom 17.05.2013 nach Ablauf der Verjährung und konnte diese daher nicht mehr unterbrechen. Ein früheres wirksames Mangelbeseitigungsverlangen liegt nicht vor, insbesondere auch nicht in der E-Mail vom 05.08.2011.

Zum einen genügt der Inhalt der E-Mail den Anforderungen an eine wirksame Mängelanzeige nicht. Es ergeben sich daraus nicht Art und Umfang etwaiger Mängel. Allein die Formulierung, „die KM2 hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an“ ist keine hinreichende Beschreibung der Mangelerscheinung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach. Auch der anschließende Vor-Ort-Termin hat keine weiteren Erkenntnisse gebracht, so dass unklar war, welche Mängel an ihrer Leistung der Beklagten vorgeworfen werden sollten.

Zum anderen ist die Mängelanzeige nur per E-Mail erfolgt. Die Parteien haben die Geltung der VOB/B vereinbart. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift kann zwar nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden, setzt dann aber voraus, dass eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden ist, die vorliegend fehlt (vgl. hierzu OLG Frankfurt 4 U 269/11, Urteil vom 30.04.2012). Die VOB/B ist zwar kein Gesetz, ihre Regelungen haben aber quasi-gesetzlichen Charakter im Hinblick auf die Folgen der Nichteinhaltung. Hinzu kommt, dass die Parteien in § 20.4. des Vertrages geregelt haben: „Bei Änderungen oder Ergänzungen diese Vertrages ist aus Beweisgründen Schriftform unter Ausschluss der telekommunikativen Übermittlung (mit Ausnahme von Telefax) zu wählen.“ Dies macht den Willen der Parteien deutlich, dass soweit eine Schriftform vorgesehen ist, einfache E-Mails nicht ausreichen sollen, um eine wirksame Willenserklärung abzugeben (§ 127 Abs. 2 BGB).

 

Text/Verfasser:  RechtsCentrum.de GmbH;  Ginsterweg 13;  30890 Barsinghausen

 

5 Feb 2015

Kosten für Privatgutachten: Erstattungsfähig oder nicht?

Im Fall eines Privatgutachtenauftrags wird nicht selten von einem Kunden gefragt, ob die Kosten in einem späteren gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Folgend 2 Urteile, welche sich mit der Thematik befasst haben:

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel der Kaufsache
BGH – OLG Koblenz – AG Andernach
30.4.2014
VIII ZR 275/13

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel der Kaufsache

1. § 439 Abs. 2 BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.

2. Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die zum Zwecke der Nacherfüllung aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.

BGB § 280, § 437, § 439 Abs 2, § 441
EGRL 44/1999 Art 3 Abs 2

 

Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens
OLG Zweibrücken – LG Frankenthal
31.3.2014
2 W 14/12

Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens

Ein Privatgutachten, das lediglich eingeholt wird, um es dem Privatgutachten des Gegners im Vorfeld eines Bauprozesses entgegenzusetzen, ist nicht prozessbezogen und deshalb nicht erstattungsfähig.

ZPO § 91 Abs 1, § 104

2 Feb 2015

Seminar „Schimmelpilz-im-gerichtlichen-Verfahren“ erfolgreich in Hamburg gestartet

Volles Haus in Hamburg. Die Seminarreihe hätte nicht besser anfangen können.

39 Juristen treffen im Hamburgischen Anwaltsverein auf einen Sachverständigen.

Von den Seminarteilnehmer habe ich sehr gutes Feedback erhalten. So kann es weitergehen.

Das Seminar richtet sich vor allem an Rechtsanwälte und Richter im Miet- und Wohnrecht & Bau- und Architektenrecht, welche in der täglichen Praxis mit Schimmelpilz konfrontiert werden.

Mit dem Seminar sollen Juristen „Werkzeuge“ an die Hand gegeben werden, um Schimmelpilzgutachten richtig lesen und bewerten zu können.

3 weitere Buchungen in Deutschland liegen vor.